Nützliches Wissen für Anhänger
100 km/h Zulassung für Anhänger
Sie wollen einen PKW Anhänger kaufen und diesen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulassen?
Dann müssen diese Bedingungen erfüllt sein:
- Das Zugfahrzeug darf bis maximal 3.500 kg Gesamtmasse zugelassen sein.
- Das Zugfahrzeug muss mit ABS (ABV) ausgestattet sein.
- Die Reifen des Anhängers müssen auf mindestens 120 km/h (Geschwindigkeits-Symbol L) zugelassen sein. Sie dürfen außerdem nicht älter als 6 Jahre sein. Auch bei Unsinn Anhängern oder Anhängern von Brenderup ist dies natürlich möglich. Wenden Sie sich bei Fragen gern an unsere Mitarbeiter von Anhänger-Schlick.
- Sie müssen eine 100 km/h-Plakette (vom Straßenverkehrsamt gesiegelt) am Heck des Anhängers anbringen.
- Ist der Anhänger gebremst, braucht er hydraulische Radstoßdämpfer.
- Das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeuges ist vorgeschrieben:
0,3 für ungebremste Anhänger < 1,1 für gebremste Anhänger
1,2 mit Antischlingerkupplung.
Berechnungsbeispiel 100 km / h
1. Ungebremster Anhänger
Leermasse des Zugfahrzeugs: 1.500 kg
Leermasse 1.500 kg x Faktor X = 0,3
= Max. zul. Gesamtmasse des Anhängers 450 kg
2. Gebremster Anhänger ohne Antischlingerkupplung
Leermasse des Zugfahrzeugs: 1.500 kg
Leermasse 1.500 kg x Faktor X = 1,1
= Max. zul. Gesamtmasse des Anhängers 1.650 kg
3. Gebremster Anhänger mit Antischlingerkupplung
Leermasse des Zugfahrzeugs: 1.500 kg
Leermasse 1.500 kg x Faktor X = 1,2
= Max. zul. Gesamtmasse des Anhängers 1.800 kg
Übersteigt das tatsächlich zulässige Gesamtgewicht des Anhängers den errechneten Wert, muss der Anhänger abgelastet werden.Eine Ablastung führen wir gerne für Sie durch.Achten Sie darüber hinaus auf die im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs angegebene maximale Anhängelast.
Führerscheinklassen
PKW Anhänger mit Klasse B
Die Klasse B berechtigt zum Führen eines Anhängers bis 750 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) oder einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (zGM), wenn die zGM der Kombination ( zGM des Zugfahrzeuges + zGM des Anhängers ) nicht größer als 3.500 kg ist.
PKW Anhänger mit Klasse B96
Die Klasse B96 berechtigt zum Führen eines Anhängers bis 750 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) oder einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (zGM), wenn die zGM der Kombination ( zGM des Zugfahrzeuges + zGM des Anhängers ) nicht größer als 4.250 kg ist.
PKW Anhänger mit Klasse BE
Der von einem Pkw zu ziehende Anhänger darf über eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg verfügen. Die zulässige Gesamtmasse des Zuges darf aber nicht 7,5 t überschreiten, das bedeutet, dass die Masse des PKW + die Masse des Anhängers maximal 7.500 kg sein darf.
Anhänger Beleuchtung
- Nebelschlussleuchte 12 V / 21 W
- Bremsleuchte 12 V / 21 W
- Blinkleuchte 12 V / 21 W
- Schlussleuchte 12 V / 5 W
- Kennzeichenleuchte 12 V / 5 W
- Begrenzungsleuchte 12 V / 5 W
- Rückfahrscheinwerfer 12 V / 21 W
Maximal möglicher Aufbau des Anhängers
Spurbreite x 1,8 = Höhe über alles
( Mitte Reifen ↔ Mitte Reifen x 1,8 = Höhe über alles )
Zulassung von Anhängern
Zulassung auf Privatpersonen
Sie benötigen:
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- Personalausweis
- eVB Nummer ( elektronische Versicherungsbestätigung )
- Bankverbindung zum Einzug der KFZ-Steuer ( IBAN )
- Kennzeichen einzeilig ( vom Schilderdienst bei der Zulassungsstelle )
- Wenn Sie Ihren Anhänger nicht selbst zulassen, benötigt die beauftragte Person eine Vollmacht und Ihren Personalausweis.
Zulassung auf juristische Personen
z.B. GmbH, OHG, AG, e.V., usw.
Sie benötigen:
- Handelsregisterauszug (bzw. Vereinsregister)
- ggfs. eine Vollmacht
Zulassung auf eine GbR
- Gesellschaftervertrag
- Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaften
- Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich verantwortliche Person werden soll
- Ausweise der Gesellschafter
- ggfs. Vollmacht
Leasing & Finanzierung
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MMV Leasing GmbH
Nadine Ufer
Tel: 0261 9433 483
Verlust der Fahrzeugpapiere
Bei Verlust sollte man so schnell wie möglich für Ersatz sorgen. Wurde der Fahrzeugschein verloren oder gestohlen, muss dies offiziell bei der zuständigen Kfz-Behörde gemeldet werden, die den alten Schein ausgestellt hat. Im Falle des Diebstahls sollte zudem eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden. Der Halter des Fahrzeugs erhält dann von der Zulassungsstelle eine Verlustbestätigung, die dazu ermächtigt, das Fahrzeug eine Woche ohne offizielles Dokument zu nutzen. Gleichzeitig muss ein neuer Fahrzeugschein beantragt werden. Die Ersatzbescheinigung erhalten Sie sofort.
Ihr Kfz-Schein taucht wieder auf ?
Falls der neue Kfz-Schein bereits ausgestellt worden ist und der verloren geglaubte Fahrzeugschein wieder auftaucht muss dieser bei der Zulassungsstelle abgegeben und entwertet werden, da nur ein gültiges Dokument vorliegen darf. Ist der bisherige Fahrzeughalter verstorben, sind die durch Testament bestimmten Erben, bzw. die Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Rechtsnachfolger des verstorbenen Fahrzeughalters. In diesem Zusammenhang auftretende Brief- und Scheinverluste bzw. Brief und Schein können von den Erben nicht mehr aufgefunden werden, ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich. Die Erbberechtigung entsprechend der Zulassungsbehörde nachzuweisen.
Der Verlust der Kfz Papiere muss gemeldet werden
Bei Verlust von Fahrzeugbrief oder –schein Ihres Anhängers müssen Sie im Grunde genauso vorgehen wie beim Verlust der Papiere für Ihr Auto.
Haben Sie sowohl die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren, auch bekannt als Fahrzeugbrief, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust beider Dokumente bei Ihrer Zulassungsbehörde abgeben. Wurden Ihnen beide Kfz-Papiere gestohlen und Sie haben den Diebstahl bereits zur Anzeige gebracht, dann reicht es, wenn Sie die Meldung über die Anzeige den Behörden vorlegen. Dadurch entfällt die Verlusterklärung
Verlust der Fahrzeugpapiere im Ausland
Bei Verlust oder Diebstahls der Fahrzeugpapiere im Ausland melden Sie dies unverzüglich der örtlichen Polizei und führen Sie die polizeiliche Bestätigung immer mit, falls Sie in eine Verkehrskontrolle geraten.
Nötige Dokumente für die Neubeantragung
- Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung)
- Evtl. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2 (meistens nicht benötigt)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Bei Verlust des Kfz-Scheins muss der Halter eine eidesstattliche Erklärung erbringen, indem er das Abhandenkommen des Dokuments versichert; ggf. Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- Formlose Verlusterklärung
- Vollmacht und einen Identitätsnachweis des Vollmachtgebers, wenn nicht der Halter sondern eine andere Person die Zulassungsbehörde aufsucht
Steckerbelegungsplan nach DIN/ISO 11446
Steckerbelegung 7-polig
Pol-Nr. | DIN | Verbraucher | Kabelfarbe |
1 | L | Blinker Links | gelb |
2 | 54g | Nebelschlussleuchte | blau |
3 | 31 | Masse | weiß |
4 | R | Blinker rechts | grün |
5 | 58R | Schlusslicht rechts | braun |
6 | 54 | Bremslicht | rot |
7 | 58L | Schlusslicht links | schwarz |
Steckerbelegung 13-polig
Pol-Nr. | DIN | Verbraucher | Kabelfarbe |
1 | L | Blinker Links | gelb |
2 | 54g | Nebelschlussleuchte | blau |
3 | 31 | Masse | weiß |
4 | R | Blinker rechts | grün |
5 | 58R | Schlusslicht rechts | braun |
6 | 54 | Bremslicht | rot |
7 | 58L | Schlusslicht links | schwarz |
8 | ZR | Rückfahrlicht | grau |
9 | 30 | Dauerplus | braun/blau |
10 | - | Ladeleitung Plus | braun/rot |
11 | - | nicht belegt | - |
12 | - | nicht belegt | - |
13 | 31 | Masse Pol 9-12 | schwarz/weiß |
Ladungssicherung nach StVO § 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,00 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3,00 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4,00 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,00 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1,00 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Reifendrucktabelle
Reifentyp | Reifenfülldruck bei Volllast in bar |
18.5x8.5-8 | 3,40 |
20.5x8.00-10 | 6,10 |
195/50 B10 | 6,00 |
195/55 R10C | 6,25 |
155/70 R12C | 6,25 |
145/70 R13 | 2,70 |
145/80 R13 | 2,70 |
155 R13 | 2,70 |
155 R13C | 3,70 |
155/80 R13 | 2,70 |
165/80 R13 | 2,70 |
165 R13C | 4,50 |
185/70 R13 | 2,70 |
175/70 R13 | 2,80 |
195/50 R13C | 6,25 |
185/60 R12C | 6,25 |
195/60 R12C | 6,25 |
185/60 R14 | 2,70 |
185/65 R14 | 2,90 |
185 R14C | 4,50 |
225/55 B12 | 5,40 |
225/55 R12C | 5,30 |
185/80 R14 | 2,70 |
195 R14C | 4,50 |
195/70 R14 | 2,80 |
205/70 R14 | 2,70 |
Stützlast
Die Stützlast ist die Kraft, die von der Zugdeichsel des Anhängers auf die Anhängekupplung wirkt. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststützlast bei Einachsern beträgt 4% des tatsächlichen Anhängergewichts. Mehr als 25 Kilogramm sind meist nicht erforderlich.
Allgemeine Formel der minimalen Stützlast:
minimale Stützlast = tatsächliches Gewicht des Anhängers x 0,04
Je höher die Stützlast, desto höher ist die Fahrstabilität!
Aus diesem Grund ist es manchmal erforderlich, dass bei der Fahrt mit leerem Anhänger ein Gewicht auf die Stirnseite des Anhängers gelegt werden muss, um die Gefahr des Schlingerns zu minimieren. Da die Stützlast auf die Anhängekupplung wirkt, wird diese dem Gewicht des Zugfahrzeuges dazugerechnet, wodurch mehr auf den Anhänger geladen werden darf.
Mögliche Folgen
Lastet zu viel Gewicht auf der Anhängekupplung, wird die Vorderachse des Zugfahrzeuges sehr stark entlastet. Das führt zu deutlich schlechterem Lenk- und Bremsverhalten. Ist die Stützlast zu gering, wird die Hinterachse zu sehr entlastet, wodurch die Gefahr des Schleuderns erhöht wird. Die maximale Stützlast ist bei allen Fahrzeugscheinen seit Oktober 2005 in Feld “13“ angegeben.
• Belastung der Anhängerkupplung steigt über den zulässigen Wert –Bruchgefahr.
• Halterung (bei abnehmbaren Kupplungen) wird übermäßig beansprucht und kann sich lösen.
• Hinterachse wird übermäßig belastet.
• Vorderachse wird mit einem unzulässigen Wert entlastet –da sie häufig Antriebsund Lenkachse ist, leiden Funktionstüchtigkeit und Sicherheit.
Folgen beim Anhänger:
• Belastung der Deichsel steigt über den zulässigen Wert –Bruchgefahr!
• Tandemfahrwerk (zwei Achsen) wird die vordere Achse zu stark beansprucht.
Folgen beim Zugfahrzeug:
• Vorderachse wird über den zulässigen Wert belastet.
• Hinterachse wird übermäßig entlastet –ist sie Antriebsachse, leidet die Traktion.
• Anhängerkupplung und die Halterung müssen starke Zugkräfte aushalten.
Folgen beim Anhänger:
• Auf Anhängerkupplung und Deichsel wirken starke Zugkräfte ein.
• Bei Tandemfahrwerk (mit zwei Achsen) wird die hintere Achse zu stark beansprucht.
Geschwindigkeitsbegrenzungen in EU Ländern
PKW | PKW mit Anhänger | |||||||
Innerorts | Land- / Schnellstraße | Autobahn | Innerorts | Land- / Schnellstraße | Autobahn | |||
Albanien | 40 | 80/90 | 110 | 40 | 60/70 | 80 | ||
Belgien (Wallonie & Brüssel) | 50 | 90/120 | 120 | 50 | 70/90 | 120 | ||
Belgien (Flandern) | 50 | 70/120 | 120 | 50 | 70/90 | 120 | ||
Bosnien & Herzegowina | 50 | 80/100 | 130 | 50 | 80 | 80 | ||
Bulgarien | 50 | 90 | 140 | 50 | 70 | 100 | ||
Dänemark | 50 | 80/90 | 130 | 50 | 70 | 80 | ||
Deutschland | 50 | 100 | - | 50 | 80 | 80 | ||
Finnland | 50 | 80 1 /100 | 120 1 | 50 | 80 | 80 | ||
Frankreich | 50 | 90 80 2 /110 100 2 | 110 2 /130 | 50 | 80 3 | 90 3 | ||
Griechenland | 50 | 90 | 130 | 50 | 80 | 80 | ||
Irland | 50 | 80/100 4 | 120 | 50 | 80 | 80 | ||
Italien | 50 | 90/110/130 5 | 110/130/150 | 50 | 70 | 80 | ||
Kroatien | 50 | 90/100 | 130 | 50 | 80 | 90 | ||
Luxemburg | 50 | 90/110 | 110/130 | 50 | 90/75 | 90/75 | ||
Niederlande | 50 | 80/100 | 130 | 50 | 80 | 90 | ||
Norwegen | 50 | 80 | 80 | 50 | 80/60 6 | 80/60 6 | ||
Österreich | 50 | 100 | 130 | 50 | 100/80 /70/80 7 | 100/80 7 | ||
Polen | 50/60 8 | 90/120 | 140 | 50 | 70 | 80 | ||
Portugal | 50 | 90/100 | 120 | 50 | 70/80 | 100 | ||
Rumänien | 50 | 90/100 | 130 | 50 | 80 | 100 | ||
Schweden | 40–60 | 70–90/100 | 110-120 | 40-60 | 80 | 80 | ||
Schweiz | 50 | 80/100 | 120 | 50 | 80 | 80 | ||
Slowakei | 50 | 90/130 | 130 | 50 | 90 | 90 | ||
Slowenien | 50 | 90/110 | 130 | 50 | 80 | 100/80 | ||
Spanien | 50 | 90/100 | 120 | 50 | 70/80 | 80 | ||
Tschechien | 50 | 90/110 | 130 | 50 | 80 | 80 | ||
Ungarn | 50 | 90/110 | 130 | 50 | 70 | 80 | ||
Vereinigtes Königreich | 48 | 96/112 | 112 | 48 | 80/96 | 96 |
- Wohnmobile ab 1,8 t: 80 km/h
- bei Regen
- Gilt für Gespanne mit zulässigem Gesamtgewicht des Zuges von mehr als 3,5 t. Leichtere Gespanne werden wie PKW behandelt.
- auf Nationalstraßen
- zweistreifige Richtungsfahrbahn: 130 km/h; dreistreifige Richtungsfahrbahn: 150 km/h
- 60 km/h bei ungebremsten Anhängern über 300 kg
- 100 km/h bei einer Gesamtmasse unter 3,5 T; 80 km/h bei einer Gesamtmasse über 3,5 T; Gleiches gilt bei Land- und Expressstraßen mit 70 bzw. 80 km/h
- 50 km/h von 5 bis 23 Uhr, 60 km/h von 23 bis 5 Uhr